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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
BWG 1993 §97;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/17/0358 E 27. November 2000Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/17/0006 E 22. Februar 1999 RS 1(hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die Pönalezinsen nach § 97 BWG 1993 sind wirtschaftsaufsichtsrechtliche Maßnahmen ohne Strafcharakter (Hinweis: B VfGH 13.12.1995, B 2286/95). Ihr Sinn besteht (wie schon bei den Pönaleregelungen des § 14 Abs 4 KWG) darin, dass Banken bei der Unterschreitung der gebotenen Liquidität Kosten auferlegt werden, die ihnen aus betriebswirtschaftlicher Vernunft die Einhaltung der Liquidität gebieten. In diesen Kosten mag auch ein Ausgleich für die betriebswirtschaftlichen Vorteile liegen, die die Konzentration auf einen einzigen Großkunden im Allgemeinen mit sich bringt, die gesetzestreuen Banken entgehen, um solcherart Wettbewerbsvorteile aus der Missachtung des Gesetzes zu unterbinden. Der Gesetzgeber hat daher im Gesetz bewusst zwischen Strafsanktionen (vgl §§ 98 f BWG 1993) und anderen Steuerungsmechanismen zur Sicherung der Einhaltung der gesetzlichen Gebote unterschieden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996170359.X03Im RIS seit
11.04.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009