RS Vwgh 2000/10/23 2000/17/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E03605600
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

31992R3950 ZusatzabgabeV Milchsektor Art4 Abs2;
AVG §63 Abs3;
EURallg;
MOG MilchGarantiemengenV 1995 §33 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/17/0237 E 22. Jänner 2001

Rechtssatz

Gem Art 4 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 3950/92 wird die einzelbetriebliche Referenzmenge auf "begründeten Antrag" des Erzeugers erhöht oder zugeteilt, "um Änderungen bei seinen Lieferungen bzw Direktverkäufen Rechnung zu tragen". Wenngleich zwischen einem "begründeten Antrag" und einer "begründeten Änderung" zu unterscheiden ist, ist Art 4 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 3950/92 sichtlich dahingehend zu verstehen, dass nicht jede Änderung im Vermarktungsverhalten des Milcherzeugers zur Umwandlung berechtigt. Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus dem deutschen Wortlaut der Bestimmung. Eine Regelung, die einen "begründeten Antrag" verlangt, kann dem Wortlaut entsprechend auch dahingehend zu verstehen sein, dass der Antrag auch zu begründen ist. Die Gründe, auf die sich der Antrag stützt, sind daher im Antrag zu nennen (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 147 ff). Wie sich aus einem Vergleich mit der englischen und der französischen Fassung der Richtlinie ergibt, soll mit Art 4 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 3950/92 nicht "Änderungen in den Lieferungen", sondern vielmehr Veränderungen, die die Lieferungen oder die Direktverkäufe beeinflussen, Rechnung getragen werden (in der englischen Fassung "to take account of changes affecting their deliveries and/or direct sales", in der französischen Version "pour tenir compte des modification affectant ses livraisons et/ou ses ventes directes"). In der englischen und der französischen Fassung ist auch von einem "duly justified request" bzw. von einem "demand" "dument justifiee" die Rede, was für die Annahme des Erfordernisses einer inhaltlichen Begründetheit des Antrags spricht.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 begründeter Antrag begründete ÄnderungGemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen Konkordanz Deutsche Übersetzung - Österreichischer Rechtsbegriff Bezug auf die englische und/oder französische Originalfassung des Rechtsaktes der EU EURallg8/1/1 VwRallg7 begründeter Antrag begründete Änderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170058.X01

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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