RS Vwgh 2000/10/23 99/17/0417

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2000
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Index

21/02 Aktienrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

AktG 1965 §149;
AktG 1965 §156;
BWG 1993 §23 Abs1 Z1;
BWG 1993 §23 Abs3;
BWG 1993 §70 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/17/0418 2000/17/0037 2000/17/0038

Rechtssatz

Gemäß § 23 Abs 1 Z 1 BWG 1993 ist "eingezahltes Kapital gemäß Abs 3" den Eigenmitteln zuzurechnen. Gem § 23 Abs 3 BWG 1993 ist eingezahltes Kapital bei Kapitalgesellschaften das eingezahlte Grundkapital oder Stammkapital. Voraussetzung für die Zurechenbarkeit zu den Eigenmitteln ist daher nicht nur, dass das Kapital eingezahlt ist, sondern auch, dass es sich dabei um eingezahltes Grundkapital handelt. Dieser Charakter kommt eingezahltem Kapital aber erst mit Wirksamwerden der Kapitalerhöhung zu. Dieses Wirksamwerden ist jedoch gem § 156 AktG an die Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals geknüpft. In Zusammenhang mit der nach § 70 Abs 2 BWG 1993 zu treffenden Prognoseentscheidung kann eine - wenngleich noch nicht gem § 156 AktG wirksame - Kapitalerhöhung nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, wenn das erhöhende Kapital einbezahlt ist. Es ist jedoch die Widerrufbarkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses mit einfacher Stimmenmehrheit bis zum Wirksamwerden der Kapitalerhöhung zu beachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170417.X02

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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