RS Vfgh 2001/6/13 G141/00 ua

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Veröffentlicht am 13.06.2001
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art20 Abs1
B-VG Art20 Abs2
B-VG Art133 Z4
RegionalradioG §13

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit auch der Neufassung der Bestimmung des Regionalradiogesetzes über die Einrichtung der Privatrundfunkbehörde wegen Überschreitung der bedingten und begrenzten verfassungsrechtlichen Ermächtigung zur Einrichtung kollegialer Verwaltungsbehörden mit richterlichem Einschlag trotz der durch die Novelle eingeführten Zulässigkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes; Eingriff in das prinzipielle Leitungs- und Weisungsrecht der obersten, parlamentarisch verantwortlichen Organe

Rechtssatz

§13 RegionalradioG, BGBl 506/1993 idF BGBl I 160/1999, widerspricht der Verfassung, weil der Gesetzgeber seine - wegen des aus den Art1 iVm Art18 Abs1 und Art20 Abs1 B-VG ableitbaren Charakters der Republik Österreich als parlamentarischer Demokratie - bedingte und begrenzte Ermächtigung gemäß der Art20 Abs2 und Art133 Z4 B-VG, kollegiale Verwaltungsbehörden mit richterlichem Einschlag einzurichten, überschritten hat (mit Hinweis auf Vorerkenntnis E v 29.06.00, G175/99 ua - Verfassungswidrigkeit des §13 RegionalradioG BGBl 506/1993 idF BGBl I 41/1997 und BGBl I 2/1999).

Aus dem System des Bundesverfassungsrechts ergibt sich, daß das Leitungsrecht der obersten Organe die Regel ist und die Einrichtung der in Rede stehenden Behörden nur die Ausnahme sein kann. Eine Ausnahme liegt aber nur dann vor, wenn unter Verwaltungsbereichsaspekten ein besonderer Rechtfertigungsgrund vorliegt.

Auch unter der Berücksichtigung, daß mit der Novellierung des §13 RegionalradioG durch das Bundesgesetz, BGBl I 160/1999, gegen Entscheidungen der Privatrundfunkbehörde die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig gemacht wurde, bleibt der Verfassungsgerichtshof bei seiner schon im E v 29.06.00, G175-266/99, vertretenen Auffassung, daß die Privatrundfunkbehörde als gemäß Art133 Z4 B-VG eingerichtete Kollegialbehörde dem B-VG widerspricht, weil ihr als einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag in erster und letzter Instanz ein so wesentlicher Bereich an Verwaltungstätigkeit wie der Vergabe von Privatrundfunkbewilligungen übertragen wurde, ohne daß dafür eine besondere Rechtfertigung vorlag. Das prinzipielle Leitungs- und Weisungsrecht der obersten, parlamentarisch verantwortlichen Organe wurde dadurch im Kern angetastet.

(Anlaßfälle: B1485/99, B475/00, B733/00 und B782/00, alle E v 13.06.01, Aufhebung der angefochtenen Bescheide; Quasianlaßfälle:

B2093/00, B2380/00 ua, uvm, alle E v 13.06.01).

Entscheidungstexte

  • G 141/00 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.06.2001 G 141/00 ua

Schlagworte

Kollegialbehörde, Rundfunk, Regionalradio, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G141.2000

Dokumentnummer

JFR_09989387_00G00141_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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