RS Vwgh 2000/10/23 2000/17/0080

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Veröffentlicht am 23.10.2000
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27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §6 Abs1;
GebAG 1975 §9 Abs1 Z1;
GebAG 1975 §9 Abs3;

Rechtssatz

Der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist etwa dann vorgesehen, wenn entweder kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist, oder aber, wenn die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entstehen (Hinweis E 25.2.1994, 93/17/0001). Mehrstündige Wartezeiten am Umsteigebahnhof sind den Wartezeiten am Vernehmungsort gleichzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170080.X01

Im RIS seit

07.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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