RS Vwgh 2000/10/23 98/17/0359

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Veröffentlicht am 23.10.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
B-VG Art20 Abs3;

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Auskunft eine Wissenserklärung ist (und in Beantwortung des Auskunftsbegehrens keine Akteneinsicht gewährt werden muss), ändert nichts daran, dass durch eine Wissenserklärung Daten und Fakten bekanntgegeben werden können, an deren Geheimhaltung Dritte ein Interesse haben können. Dies kommt auch deutlich in § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG 1987 zum Ausdruck, wenn darin Verschwiegenheitspflichten generell als Grenze für die Erteilung von Auskünften genannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998170359.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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