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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass die Auskunft eine Wissenserklärung ist (und in Beantwortung des Auskunftsbegehrens keine Akteneinsicht gewährt werden muss), ändert nichts daran, dass durch eine Wissenserklärung Daten und Fakten bekanntgegeben werden können, an deren Geheimhaltung Dritte ein Interesse haben können. Dies kommt auch deutlich in § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG 1987 zum Ausdruck, wenn darin Verschwiegenheitspflichten generell als Grenze für die Erteilung von Auskünften genannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998170359.X01Im RIS seit
03.04.2001