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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/17/0358 E 27. November 2000Rechtssatz
Die Zurückweisung einer Berufung hat durch die Berufungsbehörde und nicht durch die "Unterinstanz" zu erfolgen, es sei denn, die "Unterinstanz" ist im betreffenden Vollzugsbereich die höchste Behörde.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit AllgemeinInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996170359.X01Im RIS seit
11.04.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009