RS Vwgh 2000/10/23 2000/17/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51i;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/17/0124 E 26. Mai 1995 RS 2(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Für den Fall des gesetzmäßigen Vorgehens (Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung) hätte der UVS im Hinblick auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 51 i VStG bei seiner Entscheidung nur auf das Rücksicht nehmen dürfen, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Nach den unterschiedlichen Angaben des Beschuldigten im Verwaltungsverfahren läßt sich nicht ausschließen, daß der UVS bei Beachtung von § 51 e und § 51 i VStG zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis: E 21.3.1995, 95/09/0020; E 21.9.1995, 95/09/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170137.X02

Im RIS seit

05.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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