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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MOG 1985 §73d Abs6;Rechtssatz
In § 7a Abs 2 der Rinder- und SchafprämienV 1994 wird zwar die Frist für die Anzeige der Übertragung von Referenzmengen geregelt, nicht jedoch die Stelle, bei der die Anzeige erfolgen muss. Weder in der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, BGBl Nr 1994/1102, im Allgemeinen, noch in § 7a der Rinder- und SchafprämienV, BGBl. Nr. 1102/1994 idF BGBl Nr 1995/338, im Besonderen ist ein Verweis auf § 9 Abs 4 MilchGarantiemengenV 1995 enthalten. Sowohl angesichts § 73d Abs 6 MOG, der nicht aufgehoben wurde und der den Widerruf der Überlassung von Richtmengen bis zum 30.6. beim zuständigen Bearbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb vorsieht, als auch angesichts § 2 und § 3 Rinder- und SchafprämienV, BGBl Nr 1994/1102, die die Zuständigkeit der Landwirtschaftskammer des Bezirks für die Extensivierungsprämie vorsehen und die Landwirtschaftskammer auch als Einbringungsbehörde einsetzen, kann § 9 Abs 4 MilchGarantiemengenV 1995 auch nicht ein allgemeiner Grundsatz entnommen werden, der bei der Vollziehung von Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung generell Geltung beanspruchen könnte. Im Hinblick darauf, dass § 73d MOG auf Gesetzesstufe für den Fall des Widerrufs der Übertragung einer Einzelrichtmenge den Eingang beim Bearbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb als maßgeblich vorsieht, könnte § 9 Abs 4 MilchGarantiemengenV 1995 auch unter der Annahme, dass eine echte Lücke vorliege, nicht zwingend als jene Vorschrift angesehen werden, die als sachnächste bei Schließung der dann angenommenen Lücke in der Rinder- und SchafprämienV, BGBl Nr 1994/1102, heranzuziehen wäre. Da auch kein Grund (etwa im Hinblick auf das Erfordernis besonderer Publizität zur Vermeidung etwaiger Umgehungen) dafür ersichtlich ist, dass aus gemeinschaftsrechtlichen Überlegungen einzig eine Mitteilung an die AMA als relevant für die Berücksichtigung akzeptiert werden könnte, kann § 9 Abs 4 MilchGarantiemengenV 1995 einem Antragsteller nach der Rinder- und SchafprämienV, BGBl Nr 1994/1102, nicht entgegengehalten werden, wenn es um die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Anzeige nach § 7a Rinder- und SchafprämienV, BGBl Nr 1994/1102, geht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997170532.X01Im RIS seit
11.07.2001