RS Vfgh 2001/6/15 G138/00 ua

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Veröffentlicht am 15.06.2001
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art129a
B-VG Art129c
AsylG 1997 §15 Abs2
AsylG 1997 §38 Abs5

Leitsatz

Kein Widerspruch der Zuständigkeit des Bundesasylsenates zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der Erlassung eines Berufungsbescheides betreffend einen Asylantrag zur verfassungsrechtlichen Einrichtung der Unabhängigen Verwaltungssenate als oberste Berufungsbehörden; befristete Aufenthaltsberechtigung in bestimmten Fällen kein selbständiger Verfahrensgegenstand sondern Nebenbestimmung zum Verfahrensgegenstand der erstinstanzlichen Asylbehörde

Rechtssatz

Keine Verfassungswidrigkeit von Teilen des §15 Abs2 AsylG 1997.

Der Verfassungsgesetzgeber ist bei der Ausgestaltung der Kompetenzen der unabhängigen Verwaltungssenate durch Art129a B-VG ersichtlich von der Zielsetzung ausgegangen, die unabhängigen Verwaltungssenate nicht als Verwaltungsorgane einzurichten, die die Verwaltung in erster Instanz führen, sondern als solche, die die Verwaltung kontrollieren (siehe VfSlg. 14891/1997). Auch der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) kann daher wie die anderen UVS nicht als Behörde erster Instanz einschreiten.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken, daß die angefochtenen Gesetzesbestimmungen wegen der Einrichtung des Bundesasylsenates als "oberste Berufungsbehörde" mit Art129c B-VG unvereinbar seien, erweisen sich als nicht gerechtfertigt.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist gemäß §15 Abs2 AsylG 1997 mit dem zu erlassenden Bescheid zu verbinden, also gleichzeitig zu erteilen, ihre Wirkung tritt aber von Gesetzes wegen erst mit der Rechtskraft der zur Beendigung des Aufenthaltsrechtes führenden Entscheidung ein. Ein Anwendungsfall des zweiten Satzes im §15 Abs2 AsylG 1997 liegt daher nur dann vor, wenn der Bundesasylsenat hinsichtlich der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine von der Vorinstanz inhaltlich abweichende Entscheidung zugunsten des Rechtsmittelwerbers trifft; eine solche verpflichtet den Bundesasylsenat sodann - zusammen mit der Bestätigung der Abweisung des Asylantrages - (bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen) unter einem, das heißt mit dem selben Berufungsbescheid - und nicht etwa erst nachfolgend - eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

Wird also - neben der aufrecht erhaltenen Abweisung des Asylantrages - die Non-refoulement-Prüfung im Sinne des §8 AsylG 1997 erst in der Berufungsinstanz zugunsten des Asylwerbers vorgenommen, so ist dann die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als ein einer Nebenbestimmung vergleichbarer Bestandteil der berufungsbehördlichen Entscheidung über den selben Verfahrensgegenstand anzusehen, der bereits der Asylbehörde erster Instanz als Verfahrensthema vorlag.

Da gegen Entscheidungen des Bundesasylsenates gem §38 Abs5 AsylG dem Asylwerber die Beschwerde, dem Bundesminister für Inneres die Amtsbeschwerde (sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der betroffenen Fremden) an den Verwaltungsgerichtshof zukommt, stehen dieser Beurteilung auch Aspekte des Rechtsschutzes nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • G 138/00 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 15.06.2001 G 138/00 ua

Schlagworte

Asylrecht, Rechtsschutz, Unabhängiger Verwaltungssenat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G138.2000

Dokumentnummer

JFR_09989385_00G00138_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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