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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1380;Rechtssatz
Kommt es im Verfahren vor dem Handelsgericht nach einer außergerichtlichen Einigung der Streitparteien zum Ruhen des Verfahrens, so kann es zu einer rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht kommen, weil die rechtskräftige Beendigung eine das Verfahren beendende Entscheidung voraussetzt. Wird eine solche gerichtliche Entscheidung nicht getroffen, so beginnt die Verjährungsfrist nach § 8 Abs 1 GEG nicht zu laufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999170275.X01Im RIS seit
13.02.2001