RS Vwgh 2000/10/23 99/17/0275

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Veröffentlicht am 23.10.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

ABGB §1380;
GEG §8 Abs1;
ZPO §168;

Rechtssatz

Kommt es im Verfahren vor dem Handelsgericht nach einer außergerichtlichen Einigung der Streitparteien zum Ruhen des Verfahrens, so kann es zu einer rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht kommen, weil die rechtskräftige Beendigung eine das Verfahren beendende Entscheidung voraussetzt. Wird eine solche gerichtliche Entscheidung nicht getroffen, so beginnt die Verjährungsfrist nach § 8 Abs 1 GEG nicht zu laufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170275.X01

Im RIS seit

13.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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