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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
BWG 1993 §69;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/17/0418 2000/17/0037 2000/17/0038Rechtssatz
Die in § 70 Abs 1 BWG 1993 enthaltenen Maßnahmen sind (vorbehaltlich anderer ausdrücklich zu weiteren Maßnahmen ermächtigenden Bestimmungen des BWG 1993) taxativ formuliert. Aus § 69 BWG 1993 selbst kann daher keine Ermächtigung zur Geltendmachung weiterer Informationsrechte abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999170417.X07Im RIS seit
07.08.2001