RS Vwgh 2000/10/23 2000/17/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH (Hinweis B 16.9.1997, 97/05/0226) beginnt die im § 27 VwGG vorgesehene Frist mit der Behebung eines Bescheides, durch die der Weg zu einer Sachentscheidung über das anhängige Rechtsmittel eröffnet wird, erneut zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn ein "die Entscheidungspflicht vorübergehend zum Wegfall bringender" Aussetzungsbeschluss nach § 38 AVG aufgehoben wird (Hinweis B 30.4.1992, 92/10/0082; B 7.10.1983, 83/17/0189). Im Beschwerdefall wurde der Bescheid der belBeh über die Zurückweisung des Devolutionsantrages mit Erkenntnis des VwGH behoben und somit der Weg zu einer Sachentscheidung eröffnet. Der VwGH sieht keinen Anlass, die vorhin dargestellte Rechtsprechung nicht auch auf die Zurückweisung von Devolutionsanträgen anzuwenden. Der VwGH sieht sich nicht zu einem Abgehen von seiner oben angeführten Rechtsprechung veranlasst, würde dies doch bedeuten, dass der betreffenden Beh in vielen Fällen für eine Entscheidung wegen Ablaufes der ursprünglichen sechs Monate überhaupt keine, in jedem Fall aber nur eine verkürzte Frist zur neuerlichen Bescheiderlassung zur Verfügung stünde. Einem allfälligen Missbrauch durch die Beh dahingehend, dass sie die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde etwa durch rechtlich unzutreffende Zurückweisungen (oder im Falle einer Berufung etwa durch Aussetzungsbeschlüsse) auf Dauer verhindert, müsste auf andere Weise als durch Erhebung einer Säumnisbeschwerde vor dem im Gesetz vorgesehenen Fristenablauf begegnet werden (Hinweis B 25.9.1992, 92/09/0207).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170111.X01

Im RIS seit

07.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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