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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §63 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/17/0358 E 27. November 2000Rechtssatz
Der VwGH und nicht ein unabhängiger Verwaltungssenat iSd Art 129a B-VG ist zur Erledigung der Beschwerde gegen einen Bescheid zuständig, mit dem "Pönalezinsen" gem § 97 BWG 1993 auferlegt werden (Hinweis E 22.2.1999, 96/17/0006). Zur Zurückweisung der unzulässigen Berufung gegen die Vorschreibung der Pönalezinsen war daher die für den Vollzugsbereich höchste Verwaltungsbehörde, nämlich der Bundesminister für Finanzen, zuständig.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996170359.X04Im RIS seit
11.04.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009