RS Vfgh 2001/6/15 G69/01 ua

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Veröffentlicht am 15.06.2001
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Index

37 Geld-, Währungs-und Kreditrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BAO §201, §202
InvestmentfondsG §42 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge von Kreditinstituten auf Aufhebung von Bestimmungen des InvestmentfondsG über die Verpflichtung zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer für ausländische Kapitalanlagefonds infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides bei der Abgabenbehörde

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge von Kreditinstituten auf Aufhebung des §42 Abs4 InvestmentfondsG, BGBl 532/1993 idF BGBl I 2/2001.

Bei dem nach §42 Abs4 InvestmentfondsG iVm den sonstigen Vorschriften des InvestmentfondsG und des EStG 1988 einzubehaltenden Steuerbetrag ("Sicherungseinbehalt") handelt es sich um eine Kapitalertragsteuer, somit um eine Steuer, die das jeweilige Kreditinstitut im Zeitpunkt des Zufließens von Kapitalerträgen ohne bescheidmäßige Vorschreibung zu berechnen und abzuführen hat (§95 Abs3 und Abs4 EStG 1988). Dem Kreditinstitut kommt dabei zwar nicht die rechtliche Position eines Abgabenschuldners, wohl aber die eines Haftenden zu (§95 Abs2 EStG 1988).

Gemäß §201 iVm §202 BAO haben die antragstellenden Kreditinstitute die Möglichkeit, bei Verwirklichung eines in §42 Abs4 InvestmentfondsG umschriebenen Tatbestandes (somit bereits dann, wenn während des laufenden Jahres ein Anteil an einem ausländischen Kapitalanlagefonds veräußert oder in das Ausland verbracht wird) durch Unterlassung der Steuerabfuhr bei gleichzeitiger Offenlegung gegenüber der Abgabenbehörde die Erlassung eines Bescheides zu erwirken. Da die antragstellenden Kreditinstitute diesen Weg einschlagen können, ohne sich der Gefahr einer finanzstrafrechtlichen Verfolgung auszusetzen, ist dieser Weg zumutbar.

Entscheidungstexte

  • G 69/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.06.2001 G 69/01 ua

Schlagworte

Finanzverfahren, Selbstbemessung, Kreditwesen, Bankwesen, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G69.2001

Dokumentnummer

JFR_09989385_01G00069_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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