RS Vwgh 2000/10/23 99/17/0417

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2000
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Index

21/01 Handelsrecht
21/02 Aktienrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

AktG 1965 §125;
BWG 1993 §70 Abs1 Z1;
HGB §252;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/17/0418 2000/17/0037 2000/17/0038

Rechtssatz

Unter Zwischenabschlüssen iSd § 70 Abs 1 Z 1 BWG 1993 sind in Analogie zur Legaldefinition der Jahresabschlüsse Bilanzen sowie Gewinnrechnungen und Verlustrechnungen zu verstehen. Unter Zwischenabschlüssen sind nicht nur allgemein übliche Halbjahrsbilanzen, Quartalsbilanzen oder Monatsbilanzen zu verstehen, sondern auch Tagesbilanzen (Stichtagsbilanzen). Das HGB enthält keine besonderen Vorschriften zur Aufstellung von Zwischenabschlüssen. Grundsätzlich sind jedoch für sie die allgemeinen Jahresabschlussvorschriften maßgeblich. Sie sind weder dem Aufsichtsrat vorzulegen noch festzustellen oder offen zu legen. Nach den allgemeinen Vorschriften ist der Jahresabschluss bei Aktiengesellschaften durch den Vorstand zu erstellen. Dies hat auch für die Erstellung der hier in Rede stehenden Zwischenabschlüsse zu gelten. Nur die Vorlage eines solcherart erstellten Zwischenabschlusses hätte dem Kreditinstitut gem § 70 Abs 1 Z 1 erster Fall BWG 1993 aufgetragen werden können. Sodann hätte die Beh durch einen von ihr gewählten und beauftragten Wirtschaftsprüfer eine Prüfung dieses Kreditabschlusses gem § 70 Abs 1 Z 1 BWG 1993 vornehmen lassen können. Der Auftrag an das Kreditinstitut, einen Zwischenabschluss durch einen (bestimmten) Wirtschaftsprüfer erstellen zu lassen, erweist sich als inhaltlich rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170417.X08

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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