RS Vwgh 2000/10/23 98/17/0359

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §760;
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
B-VG Art20 Abs3;
DSG 1978 §1 Abs2;

Rechtssatz

Die Bekanntgabe von Beträgen, die an den Staat heimfallen, ist im überwiegenden Interesse der Erben als unzulässig anzusehen. Der Erbe hat ein Interesse daran, dass die Höhe des Nachlasses niemandem bekannt gegeben wird. Wenngleich auf Grund des DSG 1978 iVm § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG 1987 nicht generell davon ausgegangen werden konnte, dass die Weitergabe personenbezogener Daten jedenfalls ausgeschlossen war, verlangte § 1 Abs 2 DSG 1978 ein berechtigtes Interesse an der Weitergabe der Daten. Eine Auskunftserteilung gem § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG des Bundes kam daher im Hinblick auf § 1 Abs 2 DSG 1978 nur in Betracht, wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse nachweisen konnte. Das von den Auskunftswerbern - sie betreiben ein Büro für Genealogie - ins Treffen geführte Interesse, allenfalls in geschäftlichen Kontakt mit den Erben treten zu können (und entsprechende Honorare lukrieren zu können), kann nicht als ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne angesehen werden (Hinweis E 8.9.1999, 96/01/0438). Die Geheimhaltung war auch im wirtschaftlichen Interesse der Gebietskörperschaft Bund gem Art 20 Abs 3 erster Satz B-VG geboten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998170359.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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