Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung des Antrags des UVS für Kärnten auf Aufhebung einer Bestimmung des Krnt JagdG 2000 betreffend die Zuständigkeit der Landesregierung hinsichtlich sogenannter Sondergemeindejagdgebiete; unabhängige Verwaltungssenate - unabhängig von ihrer Stellung in einem Vorabentscheidungsverfahren - nach dem B-VG als Verwaltungsbehörden zu qualifizieren; kein Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes zwischen Gericht und VerwaltungsbehördeRechtssatz
Zurückweisung des Antrags des UVS für Kärnten auf Aufhebung des §6 Abs3 Krnt JagdG 2000, LGBl 21.
Die unabhängigen Verwaltungssenate sind nicht als Gerichte, sondern als Verwaltungsbehörden im Sinne des B-VG zu beurteilen, was sich bereits aus Art130 Abs1 und Art144 Abs1 B-VG ergibt, die von "Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate" sprechen und demnach deren Entscheidungen der Rechtskontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterwerfen. Der vom antragstellenden UVS ins Treffen geführte Umstand, daß er nach der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß dem Art234 EG (vormals: 177 EG-V) im Vorabentscheidungsverfahren als Gericht anzusehen ist, betrifft nur seine Stellung in einem solchen Verfahren, nicht aber seine verfassungsrechtliche Position im Gefüge des Bundesverfassungsrechtes. Ein Kompetenzkonflikt nach Art138 Abs1 lita B-VG scheidet sohin von vornherein aus, weil "Gerichte" überhaupt nicht streitbeteiligt sind. Ebensowenig käme - bei einem anderen Verständnis der vorliegenden Anträge - ein Anwendungsfall des Art138 Abs1 litc B-VG (über die Entscheidung von Kompetenzkonflikten (ua.) zwischen einem Land und dem Bund) in Betracht, weil nach dem Vorbringen des antragstellenden UVS beide Behörden, u.zw. sowohl die Landesregierung als auch der UVS, jeweils in einer Angelegenheit der Landesverwaltung entschieden haben bzw. zu entscheiden hätten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
EU-Recht, Jagdrecht, Unabhängiger Verwaltungssenat, VfGH / KompetenzkonfliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:G91.2001Dokumentnummer
JFR_09989385_01G00091_01