RS Vwgh 2000/10/23 99/17/0417

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2000
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §70 Abs2;
BWG 1993 §83 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/17/0418 2000/17/0037 2000/17/0038

Rechtssatz

Eine Gefahr iSd § 70 Abs 2 BWG 1993 liegt nicht erst dann vor, wenn es einem Kreditinstitut nicht mehr möglich ist, die Verbindlichkeiten gegenüber den Kunden zu erfüllen, weil die Passiva die Aktiva überwiegen, also eine Überschuldung vorliegt. Schon gar nicht ist der bereits erfolgte Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Voraussetzung für die Anwendung des § 70 Abs 2 BWG 1993. Vielmehr wäre im Fall einer, wenn auch voraussichtlich wieder behebbaren Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit bereits die schärfere Maßnahme der Verhängung der Geschäftsaufsicht gem § 83 Abs 1 zweiter Satz BWG 1993 auf Grund eines Antrages des Bundesministers für Finanzen beim Konkursgericht geboten (Hinweis E 21.6.1999, 94/17/0377).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170417.X03

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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