RS Vwgh 2000/10/23 2000/17/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2000
beobachten
merken

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1;
GEG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/13/0172 E 24. Jänner 1996 RS 1 (hier § 9 Abs 1 GEG anzuwenden)

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung iSd § 212 Abs 1 BAO ist - neben einem entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig der Umstand, daß die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Diese beiden Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommenslage und Vermögenslage überzeugend darzulegen (Hinweis E 24.2.1993, 91/13/0200, ÖStZB 1993, 515; E 5.5.1992, 92/14/0053, ÖStZB 1992, 843).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170069.X01

Im RIS seit

13.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten