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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §4;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Anwendung neuen Rechts auf früher verwirklichte Sachverhalte hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass für die Erlassung von Abgabenbescheiden - falls das Gesetz nicht ausdrücklich anderes anordnet - jenes Gesetz maßgebend ist, innerhalb dessen zeitlichen Bedingungsbereiches der Sachverhalt gesetzt worden ist, der die Verwirklichung des Abgabentatbestandes bewirkt (Hinweis E 22.10.1996, 96/14/0017). Durch die Ausrichtung des Abgabenanspruches an den rechtlichen Verhältnissen und tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie bei der Tatbestandsverwirklichung bestanden haben, wird erreicht, dass alle steuerrechtlich bedeutsamen Umstände, gleichgültig, wann sie erklärt, wann sie behördlich festgestellt oder wann sie bescheidmäßig erfasst werden, nach den gleichen Maßstäben beurteilt werden (Hinweis Stoll, BAO, § 4, Seite 59). Ist wie im Beschwerdefall darüber abzusprechen, ob für einen bestimmten (in der Vergangenheit gelegenen) Zeitraum erhöhte Familienbeihilfe zusteht, kann - will man den Beihilfenanspruch nicht von zufälligen (behördlicher Entscheidungszeitpunkt) oder willkürlich beeinflussbaren Umständen (Zeitpunkt der Antragstellung) abhängig machen - nichts anderes gelten.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995140119.X01Im RIS seit
11.07.2001