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96 StraßenbauNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung der Bestimmung über das Inkrafttreten des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes betreffend die Einbringung ua der Österreichischen Autobahn- und Schnellstraßen AG in die ASFINAG und die Übertragung eines Fruchtgenußrechtes an bestehenden und künftigen Straßen an die ASFINAG; keine rückwirkende Übertragung der Wegehalterhaftung auf die ASFINAG; keine Beseitigung der angenommenen Verfassungswidrigkeit durch die beantragte GesetzesaufhebungRechtssatz
Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsantrags eines Gerichts trotz unrichtiger Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten Norm.
Das Landesgericht Innsbruck beantragt, "§14 des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113/1997" als verfassungswidrig aufzuheben. Eine solche Bestimmung gibt es nicht. Das Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997, BGBl. I 113, ist ein in acht Artikel gegliedertes Sammelgesetz, mit dessen ArtI das ASFINAG-ErmächtigungsG 1997 erlassen und mit dessen ArtII das ASFINAG-Gesetz novelliert wurde, wobei einerseits das ASFINAG-ErmächtigungsG einen §14 enthält und andererseits dem ASFINAG-Gesetz ein §14 angefügt wird.
In der Begründung seines Antrages gibt das Gericht die angefochtene Bestimmung allerdings auch in ihrem Wortlaut wieder. Angesichts dessen kann in der Sache kein Zweifel daran bestehen, daß das Gericht die Verfassungswidrigkeit des §14 des ASFINAG-ErmächtigungsG 1997 behauptet und dessen Aufhebung begehrt. Es ist daher davon auszugehen, daß dem Gericht bei der Bezeichnung der angefochtenen Gesetzesstelle insofern ein vom Verfassungsgerichtshof als offenkundiger Schreibfehler gewerteter Zitierfehler unterlaufen ist.
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §14 ASFINAG-ErmächtigungsG (ArtI InfrastrukturfinanzierungsG BGBl. I 113/1997).
Der Inkrafttretensbestimmung des §14 leg.cit. kommt die ihr vom antragstellenden Gericht beigemessene Bedeutung einer Ermächtigung zum Abschluß eines Fruchtgenußvertrags (zugunsten der ASFINAG hinsichtlich bestehender und künftiger Straßen) mit rückwirkender Kraft nicht zu.
Selbst bei Zutreffen der Annahme des Gerichts ergäbe sich die rückwirkende Veränderung in der Person des Haftungsträgers nach §1319a ABGB nicht aus der Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens des Gesetzes insgesamt, sondern aus dem Abschluß des Fruchtgenußvertrages selbst, der - gestützt auf §2 des ASFINAG-ErmächtigungsG - mit 01.01.97 in Kraft gesetzt wurde.
Die Ansicht des antragstellenden Gerichts, die angefochtene Bestimmung des §14 ASFINAG-ErmächtigungsG führe zur rückwirkenden Übertragung der Wegehalterhaftung auf die ASFINAG ist daher verfehlt. Angesichts dessen würde durch die vom Landesgericht begehrte Eliminierung dieser Bestimmung aus der Rechtsordnung nicht eine Rechtslage hergestellt, auf die die geltend gemachten Bedenken nicht mehr zuträfen (vgl. zu einer gleichartigen Konstellation VfSlg. 13.299/1992); vielmehr bliebe auch unter der Annahme, daß der Bund durch den Abschluß des Fruchtgenußvertrages der Wegehalterhaftung entbunden wurde, die als bedenklich erachtete Änderung der Person des Haftungsträgers als Folge des auch in seiner Rückwirkung auf §2 leg.cit. gestützten Fruchtgenußvertrags bestehen. Das Ziel des Aufhebungsantrages würde also durch Aufhebung des §14 des ASFINAG-ErmächtigungsG nicht erreicht, weshalb der Antrag zurückzuweisen war (vgl. hiezu etwa VfSlg. 11.826/1988, 12.666/1991, 13.299/1992).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auslegung eines Antrages, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Rückwirkung, Straßenverwaltung, Wegehaftung, VfGH / Formerfordernisse, Zivilrecht, Schuldrecht, Haftung, Sachenrecht, Servituten, FruchtnießungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:G101.2000Dokumentnummer
JFR_09989385_00G00101_01