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L00207 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung TirolNorm
AuskunftspflichtG Tir 1989 §1 Abs2;Rechtssatz
Betreffend die Frage, aus welchen Gründen die Ausforschung der Unfallsgegner unterlassen wurde, besteht keine Auskunftspflicht, weil sich ein Auskunftsbegehren auf die Mitteilung gesicherten Wissens über dem Organ bekannte Angelegenheiten (§ 1 Abs 2 Tir AuskunftspflichtG) zu beziehen hat und keine Verpflichtung der Behörde besteht, einem Auskunftswerber gegenüber alle ihre Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit einem bestimmten Verwaltungsverfahren zu rechtfertigen. Das Fehlen von Ermittlungen kann von der Partei des betreffenden Verwaltungsverfahrens (im Berufungsverfahren oder mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof) mit Erfolg gerügt werden, sofern es sich dabei um einen relevanten Verfahrensmangel handelt. Erst in diesem Zusammenhang können Darlegungen der Behörde erforderlich sein, warum sie bestimmte Ermittlungen nicht durchgeführt hat.
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110186.X02Im RIS seit
08.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009