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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
ABGB §1497;Rechtssatz
Wird die Ersatzforderung zwar kurz nach dem Tod des Hilfeempfängers zur Verlassenschaft nach dem Hilfeempfänger angemeldet, und war zu diesem Zeitpunkt die Ersatzforderung für die geleistete Sozialhilfe gemäß § 41 Abs 6 NÖ SHG noch nicht verjährt, so hatte diese Anmeldung allerdings keine Unterbrechungswirkung, weil sie nicht der Geltendmachung des Anspruches durch Klage bzw Antragstellung bei der zur Entscheidung über den Ersatzanspruch zuständigen Behörde gleichzuhalten ist, sondern die Geltendmachung des Anspruches bloß vorbereitet hat (vgl dazu Schubert in Rummel II2, Rz 9 zu § 1497 ABGB, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110367.X03Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009