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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §124 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/05/0145 E 28. September 1999 RS 3Stammrechtssatz
Gemäß § 125 Abs 1 iVm § 135 Abs 1 Wr BauO ist der Bauführer als unmittelbarer Täter zu bestrafen. Die Tat wurde daher fälschlich dem § 7 VStG unterstellt.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997050189.X04Im RIS seit
03.05.2001