RS Vwgh 2000/10/24 99/11/0325

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §11 Abs2;
ARG 1984 §20 Abs2;
ARG 1984 §3 Abs1;

Rechtssatz

Die Erfüllung der im § 11 Abs 2 ARG (ebenso im § 20 Abs 2 AZG) normierten Anzeigepflicht ist zwar nicht Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung (Hinweis E 9.3.1992, 91/19/0361), sie erleichtert allerdings den Nachweis, dass tatsächlich ein Ausnahmefall vorgelegen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110325.X05

Im RIS seit

21.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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