RS Vwgh 2000/10/24 2000/05/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Wr §19 Abs2 litb Z3;
B-VG Art140 Abs1;

Rechtssatz

Die Festlegung auf einen "starren Wert" in § 19 Abs 2 lit b Z 3 Wr BauO, wie dies in der Beschwerde bezeichnet wird, nämlich die Sicherstellung von 3 m Breite des Zufahrtsweges, bietet Gewähr dafür, dass nicht nur die Bautätigkeit möglich ist, sondern die leichte Erreichbarkeit des Gebäudes sowohl für Fußgänger als auch für Fahrzeuge einschließlich der Einsatzfahrzeuge während des gesamten Bestandes des Gebäudes gewährleistet ist. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher zu keiner Antragstellung gemäß Art 140 Abs 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof veranlasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050184.X04

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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