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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §19 Abs2 litb Z3;Rechtssatz
Die Festlegung auf einen "starren Wert" in § 19 Abs 2 lit b Z 3 Wr BauO, wie dies in der Beschwerde bezeichnet wird, nämlich die Sicherstellung von 3 m Breite des Zufahrtsweges, bietet Gewähr dafür, dass nicht nur die Bautätigkeit möglich ist, sondern die leichte Erreichbarkeit des Gebäudes sowohl für Fußgänger als auch für Fahrzeuge einschließlich der Einsatzfahrzeuge während des gesamten Bestandes des Gebäudes gewährleistet ist. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher zu keiner Antragstellung gemäß Art 140 Abs 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof veranlasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050184.X04Im RIS seit
23.01.2001