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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
ABGB §1497;Rechtssatz
Die im § 41 Abs 6 NÖ SHG normierte eingeschränkte Geltung der Regeln über die Unterbrechung der Verjährung bedeutet für Ansprüche, die im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen sind, dass die Verjährung unterbrochen wird, wenn der Ersatzpflichtige ein Anerkenntnis abgibt oder ein Antrag des Sozialhilfeträgers bei der zuständigen Behörde einlangt (Hinweis E 19.9.1984, 82/11/0199, VwSlg 11526 A/1984, und E 26.9.1995, 94/08/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110367.X02Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009