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24/01 StrafgesetzbuchNorm
KFG 1967 §109 Abs1 litb;Rechtssatz
Auch außerberuflich begangene Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften können den Wegfall der Vertrauenswürdigkeit nach sich ziehen ; dies kann sogar schon bei einem einzigen Delikt der Fall sein, wie etwa bei einem Alkoholdelikt oder dem Befahren einer Autobahn gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung, letzteres jedenfalls in Verbindung mit der gerichtlich strafbaren Handlung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit unter besonders gefährlichen Verhältnissen im Sinne des § 89 (81 Z 1) StGB ( Hinweis: E 28.9.1993, 93/11/0101, und E 5.3.1986, 85/11/0185).
(hier: Der Fahrschullehrer verursachte einen Verkehrsunfall mit Sachschaden - Beschädigung eines Gartenzaunes - und unterließ es in der Folge anzuhalten, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und die nächstgelegene Sicherheitsdienststelle zu verständigen, dadurch hat er eine Übertretung im Sinne des § 4 Abs1 lit a und c und Abs 5 StVO begangen. Diese Übertretungen sind in ihrer Verwerflichkeit und damit in ihrer Auswirkung auf die Vertrauenswürdigkeit eines Fahrschullehrers den oben genannten strafbaren Handlungen, insbesondere Alkoholdelikten, nicht gleichzuhalten. Mit diesem Vorfall allein ist die Vertrauenswürdigkeit nicht weggefallen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110220.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
13.02.2012