RS Vwgh 2000/10/24 99/05/0290

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1992/034;
BauO Wr §134a idF 1996/042;
BauO Wr §6 Abs6;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/05/0130 2000/05/0131

Rechtssatz

Die Zuständigkeit der Baubehörde erstreckt sich auch auf die Prüfung der Zulässigkeit eines Betriebes in der jeweiligen Widmung, wobei die Baubehörde grundsätzlich nicht vom individuellen Betrieb auszugehen hat, sondern von der Betriebstype (vgl die bei Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, 3te Auflage, auf S 621 unter E 14 angeführte Judikatur des VwGH). Um beurteilen zu können, ob der beabsichtigte Betrieb (hier: Tischlereibetrieb) typenmäßig im Wohngebiet zulässig ist, ist es vor allem erforderlich, dass das Baugesuch eine Angabe hinsichtlich der geplanten Arbeiten, der Betriebsabläufe und der geplanten maschinellen Einrichtungen enthält. Darauf aufbauend hat ein Sachverständiger zu beurteilen, ob ein derartiger Betrieb eine Werkstätte kleineren Umfanges ist und ob die von einem derartigen Betrieb ausgehenden Emissionen mit der Widmung Wohngebiet im Sinne des § 6 Abs 6 Wr BauO zu vereinbaren sind (hier: es fehlt auch ein nachvollziehbares, auf einem ausreichenden Befund beruhendes Gutachten eines Amtssachverständigen darüber, inwieweit hinsichtlich des beantragten Bauvorhabens - immerhin ist es mit "Hofüberbauung und Betriebserweiterung" überschrieben - unter Berücksichtigung der angegebenen Betriebsabläufe ein einheitlicher Betrieb vorliegt, bzw warum davon auszugehen ist, dass jeweils ein auf dem jeweils vorliegenden Bauplatz von den anderen zwei Bauvorhaben getrennter Betrieb vorliegen sollte; ua ist weder eine abschließende Beurteilung möglich, ob der Betrieb als einheitlicher Betrieb, der Baulichkeiten auf drei Bauplätzen beansprucht, zu qualifizieren ist und daher der Nachbarin zu Unrecht die Parteistellung betreffend die Vorhaben auf zwei Bauplätzen nicht zuerkannt wurde).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050290.X05

Im RIS seit

17.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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