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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Damit eine Lieferung iSd § 1 Abs 1 Z 1 und § 3 Abs 1 UStG gegeben ist, muss der Unternehmer den Abnehmer befähigen, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Hinweis E 27.6.2000, 97/14/0147). Im konkreten Fall erwarb die P-KG käuflich Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt, wobei der Kauf von der X-Bank als Kreditgeberin finanziert wurde. Der Eigentumsvorbehalt hat zur Übergabe der gekauften Gegenstände an die X-Bank geführt. Es war nicht die X-Bank selbst, die die Gegenstände der P-KG verkauft und unter Eigentumsvorbehalt übertragen hat; der X-Bank ist nur die Stellung der Kreditgeberin zugekommen. Ist die Parteienvereinbarung dergestalt, dass bereits mit der Herausgabe der Gegenstände von der P-KG an die X-Bank die Geldforderungen (anteilig) erlöschen, liegt darin eine Lieferung (von der P-KG an die X-Bank). Sollte aber etwa eine Parteienvereinbarung bestehen, aufgrund welcher die Bank die Kaufgegenstände im eigenen Namen, aber auf Rechnung der P-KG (unter Anrechnung auf deren Geldschuld) durch Verkauf an Dritte verwerten muss, wird zwar die Lieferung der Bank an den Dritten die Lieferung der P-KG an die X-Bank voraussetzen; der Zeitpunkt der Lieferung an die X-Bank wird in einem solchen Fall allerdings - vergleichbar der Regelung des § 3 Abs 3 zweiter Satz UStG 1994 zum Kommissionsgeschäft (Hinweis Ruppe, UStG/2, § 3 Tz 78, und Reiß, StuW 1981, 86) - erst gegeben sein, wenn die Lieferung der X-Bank an den Dritten ausgeführt ist. In einem solchen Fall steht auch die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage für die Lieferung der P-KG an die X-Bank erst in diesem Zeitpunkt fest.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000140086.X01Im RIS seit
09.02.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013