RS Vwgh 2000/10/24 2000/05/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §119;
BauO NÖ 1976 §56 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Adressat eines eine Verpflichtung aussprechenden dinglichen Bescheides - wie zB eines baupolizeilichen Auftrages oder einer Kanalanschlussverpflichtung der vorliegenden Art (im Grunde des § 56 Abs 2 NÖ BauO 1976 wurde ein Bescheid betreffend die Anschlussverpflichtung einer Liegenschaft an den öffentlichen Kanal erlassen) - ist der jeweilige Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der Baulichkeit. Ab dem im Berufungsverfahren erfolgten Wechsel des Eigentumsrechtes an der von der Kanalanschlusspflicht des erstinstanzlichen Bescheides betroffenen Liegenschaft durfte daher der Gemeinderat zufolge der dinglichen Bescheidwirkung seines Berufungsbescheides das Berufungsverfahren nur mehr mit dem Rechtsnachfolger des ehemaligen Eigentümers der Liegenschaft fortsetzen und einen Bescheid auf Grund der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters gemäß § 66 Abs 4 AVG in der Sache nicht mehr gegen den ehemaligen Eigentümer der Liegenschaft (als nicht mehr an der Sache berechtigten Rechtsvorgänger) erlassen

(Hinweis B 14.9.1993, 91/07/0126).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBeschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten)Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050020.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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