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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Adressat eines eine Verpflichtung aussprechenden dinglichen Bescheides - wie zB eines baupolizeilichen Auftrages oder einer Kanalanschlussverpflichtung der vorliegenden Art (im Grunde des § 56 Abs 2 NÖ BauO 1976 wurde ein Bescheid betreffend die Anschlussverpflichtung einer Liegenschaft an den öffentlichen Kanal erlassen) - ist der jeweilige Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der Baulichkeit. Ab dem im Berufungsverfahren erfolgten Wechsel des Eigentumsrechtes an der von der Kanalanschlusspflicht des erstinstanzlichen Bescheides betroffenen Liegenschaft durfte daher der Gemeinderat zufolge der dinglichen Bescheidwirkung seines Berufungsbescheides das Berufungsverfahren nur mehr mit dem Rechtsnachfolger des ehemaligen Eigentümers der Liegenschaft fortsetzen und einen Bescheid auf Grund der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters gemäß § 66 Abs 4 AVG in der Sache nicht mehr gegen den ehemaligen Eigentümer der Liegenschaft (als nicht mehr an der Sache berechtigten Rechtsvorgänger) erlassen
(Hinweis B 14.9.1993, 91/07/0126).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBeschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten)Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050020.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011