RS Vwgh 2000/10/24 99/11/0325

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §11 Abs1 Z1;
ARG 1984 §11 Abs1 Z2;
ARG 1984 §3 Abs1;
VStG §6;

Rechtssatz

Gemäß § 11 Abs 1 AZG dürfen Arbeitnehmer während der Wochenend- und Feiertagsruhe Arbeitnehmer in außergewöhnlichen Fällen mit näher bezeichneten vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten beschäftigt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu (der mit § 11 Abs 1 ARG im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des) § 20 Abs 1 AZG und § 20 KJBG 1987 die Auffassung vertreten, dass unter dem in diesen Gesetzesstellen genannten Notstand ein solcher im Sinne des § 6 VStG zu verstehen ist (Hinweis E 3.12.1992, 92/18/0084). Diese Rechtsprechung ist auf § 11 Abs 1 Z 1 ARG übertragbar. Selbst wenn man aber der Auffassung folgte, unter Notstand im Sinne des § 11 Abs 1 Z 1 ARG sei etwas anderes zu verstehen als unter Notstand gemäß § 6 VStG, gäbe es keinen Grund anzunehmen, dass an eine Notstandssituation im Sinne dieser Gesetzesstelle geringere Anforderungen zu stellen wären als an den im § 11 Abs 1 Z 2 ARG geregelten Ausnahmefall des wirtschaftlichen Schadens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110325.X03

Im RIS seit

21.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten