RS Vwgh 2000/10/24 99/05/0290

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a idF 1996/042;
BauO Wr §6 Abs6;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/05/0130 2000/05/0131

Rechtssatz

Aus § 6 Abs 6 Wr BauO kann der Nachbar insofern ein subjektiv-öffentliches Recht ableiten, als die Herstellung der in dieser Gesetzesstelle als nicht zulässig bezeichneten Anlagen in einem Wohngebiet ihn in seinen Rechten verletzen könnte. Das diesbezügliche Mitspracherecht der Nachbarn ist auch durch die Novelle des § 134a Wr BauO, insbesondere des Abs 2, jedenfalls nicht hinsichtlich des Wohngebietes beseitigt worden, weil nach dem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren oder anderen in Betracht kommenden Bestimmungen insofern kein "gleichwertiger Schutz" geboten wird, als in diesen Verfahren nicht berücksichtigt wird, ob es sich um Werkstätten kleineren Umfanges und die mit diesen üblicherweise verbundenen Belästigungen handelt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050290.X04

Im RIS seit

17.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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