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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das AVG enthält keine besonderen Vorschriften über die Nachfolge in die Parteistellung. Bei "persönlichen" Verwaltungssachen kommt eine Rechtsnachfolge im Allgemeinen nicht in Betracht; in Fällen, in denen aber die zu erlassenden Bescheide (hier: im Grunde des § 56 Abs 2 NÖ BauO 1976 erlassener Bescheid betreffend die Anschlussverpflichtung einer Liegenschaft an den öffentlichen Kanal) "dingliche Wirkung" entfalten, tritt eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung ein. Bei Bescheiden mit dinglicher Wirkung handelt es sich nämlich um solche, die zwar an Personen ergehen, ihrer Rechtsnatur nach - ungeachtet der persönlichen Eigenschaften des Bescheidadressaten - nur auf Eigenschaften der Sache abstellen (Hinweis E 30.10.1991, 91/09/0047, 91/09/0108). Die Entscheidung bezieht sich derart auf eine bestimmte Sache, dass es lediglich auf die Eigenschaft der Sache und nicht auf eine solche der Person ankommt. Dingliche Bescheide wirken gegenüber jedem, der entsprechende Rechte an der betroffenen Sache hat
(Hinweis E 22.4.1999, 98/07/0078).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBeschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten)Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050020.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011