RS Vwgh 2000/10/24 2000/05/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2000
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §119;
BauO NÖ 1976 §56 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Das AVG enthält keine besonderen Vorschriften über die Nachfolge in die Parteistellung. Bei "persönlichen" Verwaltungssachen kommt eine Rechtsnachfolge im Allgemeinen nicht in Betracht; in Fällen, in denen aber die zu erlassenden Bescheide (hier: im Grunde des § 56 Abs 2 NÖ BauO 1976 erlassener Bescheid betreffend die Anschlussverpflichtung einer Liegenschaft an den öffentlichen Kanal) "dingliche Wirkung" entfalten, tritt eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung ein. Bei Bescheiden mit dinglicher Wirkung handelt es sich nämlich um solche, die zwar an Personen ergehen, ihrer Rechtsnatur nach - ungeachtet der persönlichen Eigenschaften des Bescheidadressaten - nur auf Eigenschaften der Sache abstellen (Hinweis E 30.10.1991, 91/09/0047, 91/09/0108). Die Entscheidung bezieht sich derart auf eine bestimmte Sache, dass es lediglich auf die Eigenschaft der Sache und nicht auf eine solche der Person ankommt. Dingliche Bescheide wirken gegenüber jedem, der entsprechende Rechte an der betroffenen Sache hat

(Hinweis E 22.4.1999, 98/07/0078).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBeschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten)Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050020.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten