RS Vwgh 2000/10/24 2000/11/0148

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
44 Zivildienst

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
ZDG 1986 §76a Abs1 idF 1996/788;
ZDG 1986 §76a Abs2 idF 1996/788;

Rechtssatz

Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die im § 76a Abs 2 ZDG vorgeschriebene Information im Falle des Wehrpflichtigen unterblieben ist. Es kommt im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob sich der Wehrpflichtige bereits früher mit der Möglichkeit der Zivildienstleistung auseinander gesetzt hat, da § 76a Abs 1 ZDG nur die Abgabe einer Zivildiensterklärung innerhalb der in dieser Bestimmung genannten Frist verlangt. War dem Wehrpflichtigen aber infolge des Unterbleibens der im § 76a Abs 2 ZDG vorgeschriebenen Information die Möglichkeit einer letztmaligen Abgabe der Zivildiensterklärung nicht bekannt gegeben worden und nicht bekannt gewesen, so kann es ihm auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn er sich im - objektiv maßgeblichen - Zeitraum bis zum 12.2.1997 (aus welchen Gründen immer) mit der Möglichkeit der Abgabe einer Zivildiensterklärung nicht auseinander gesetzt haben sollte (Hinweis E 23.5.2000, 2000/11/0032). Dass der Wehrpflichtige bereits zu einem früheren als dem von ihm genannten Zeitpunkt von der Möglichkeit der neuerlichen Abgabe einer Zivildienst-Erklärung nach § 76a Abs 2 ZDG Kenntnis erlangt hat, hat die Behörde nicht festgestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110148.X03

Im RIS seit

19.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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