Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1883 §14;Rechtssatz
Ob bzw wann die in § 58 Abs 2 lit d fünfter Satz Wr BauO genannte Frist zu laufen begann, hängt davon ab, wann die Abschreibung und Übergabe erfolgte (diese Formulierung findet sich schon in der Wr BauO 1930). Unter "Abschreibung" ist ohne jeden Zweifel ein grundbuchsrechtlicher Vorgang zu verstehen; dieser Begriff findet sich insbesondere in §§ 3 f LiegTeilG. Zur Übergabe ist auf § 17 Abs 1 Wr BauO (in diesem Zusammenhang in der Stammfassung 1930) zu verweisen: Bei Abteilung eines Grundes auf Bauplätze sind die nach Maßgabe der Baulinien oder Straßenfluchtlinien zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundteile gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung in das Verzeichnis des öffentlichen Gutes zu übertragen; über Auftrag der Behörde besteht die Verpflichtung, auf diesen Grundteilen die festgesetzte Höhenlage herzustellen und sie in den physischen Besitz der Stadt Wien zu übergeben. § 14 Abs 1 NÖ BauO 1883 sah vor, dass der Abteilungswerber den zur Herstellung neuer Straßen oder Gassen erforderlichen Grund in dem festgesetzten Niveau ohne Entgelt an die Gemeinde zu übergeben hat, anderseits spricht Abs 3 dieser Bestimmung von der "unentgeltlichen Abtretung", sodass allein aus der Verwendung des Wortes "übergeben" im Abs 1 nichts zu gewinnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997050324.X03Im RIS seit
21.12.2000