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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/05/0145 E 28. September 1999 RS 2Stammrechtssatz
Beihilfe ist nur dann strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat. Da die Beihilfe gegenüber der unmittelbaren Täterschaft subsidiär ist, kann ein und dieselbe Person nicht sowohl als unmittelbarer Täter als auch als Mitschuldiger bestraft werden (Hinweis E 18.3.1958, 856/57, VwSlg 4609 A/1958).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997050189.X03Im RIS seit
03.05.2001