RS Vwgh 2000/10/24 2000/11/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art139;
B-VG Art7 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/11/0174 E 24. Oktober 2000 2000/11/0180 E 24. Oktober 2000

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer rügt, dass die Umlagenordnung der Österreichischen Ärztekammer, nach der die Ärztekammern der Länder zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung der Österreichischen Ärztekammer beizutragen haben, von der Aufsichtsbehörde - der Beschwerdeführer nennt in diesem Zusammenhang das Bundeskanzleramt - nicht hätte genehmigt werden dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt in diesem Zusammenhang nicht die Meinung des Beschwerdeführers, es liege eine unsachliche Regelung vor. Es bestehen auf Seiten des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen eine Regelung, wonach bestimmte Gruppen von Ärzten, für die neben der allgemeinen Regelung von verschiedenen Kammern (Bundeskammern und Landeskammern) noch eigene Organe zur Vertretung der Interessen vorgesehen sind, wie im gegenständlichen Fall die Bundesfachgruppe für Zahnheilkunde, Mundheilkunde und Kieferheilkunde, die Kosten deren Geschäftsführung durch besondere Beiträge, die von den Landeskammern auf sie überwälzt werden, zu decken haben. Dass derartige Kosten entstehen, auch wenn die in Rede stehenden Organe nur beratende Tätigkeiten entfalten, liegt für den Verwaltungsgerichtshof auf der Hand. Die Beschwerdeausführungen sind nicht dazu angetan, beim Verwaltungsgerichtshof begründete Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit von Bestimmungen einer Umlagenordnung zu erwecken. Unverständlich ist insbesondere, wieso die behaupteten Verfassungs- und Rechtswidrigkeiten von Verordnungsbestimmungen die Unzuständigkeit des Präsidenten der Ärztekammer zur Erlassung von Umlagenbescheiden in erster Instanz nach sich ziehen soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110173.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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