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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
In Verwaltungsrechtssachen, die sich auf unbewegliches Gut beziehen, muss sich der Erwerber des Grundstückes auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage Verfahrenshandlungen seines Rechtsvorgängers im Verwaltungsverfahren, die das Grundstück betreffen oder betroffen haben, zurechnen lassen
(Hinweis E 20.10.1994, 91/06/0033). Dies bedeutet, dass bei Verfahren mit dinglicher Bescheidwirkung nach § 119 NÖ BauO 1976 der Rechtsnachfolger im Eigentum eines Grundstückes oder Bauwerkes in das laufende Verfahren mit den gleichen Rechten und Pflichten eintritt, wie sie dem Rechtsvorgänger zustanden
(Hinweis B 15.9.1992, 92/05/0057).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBeschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten)Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050020.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011