RS Vwgh 2000/10/24 2000/05/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §119;
BauO NÖ 1976 §56 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

In Verwaltungsrechtssachen, die sich auf unbewegliches Gut beziehen, muss sich der Erwerber des Grundstückes auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage Verfahrenshandlungen seines Rechtsvorgängers im Verwaltungsverfahren, die das Grundstück betreffen oder betroffen haben, zurechnen lassen

(Hinweis E 20.10.1994, 91/06/0033). Dies bedeutet, dass bei Verfahren mit dinglicher Bescheidwirkung nach § 119 NÖ BauO 1976 der Rechtsnachfolger im Eigentum eines Grundstückes oder Bauwerkes in das laufende Verfahren mit den gleichen Rechten und Pflichten eintritt, wie sie dem Rechtsvorgänger zustanden

(Hinweis B 15.9.1992, 92/05/0057).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBeschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten)Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050020.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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