RS Vwgh 2000/10/24 2000/05/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3 impl;
GdO NÖ 1973 §61 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0041 E 29. August 2000 RS 4

Stammrechtssatz

§ 13 Abs 3 AVG in der Fassung der Novelle BGBl Nr I 1998/158 stellt nicht mehr nur auf Formgebrechen von schriftlichen Anbringen ab, sondern ganz allgemein auf Mängel schriftlicher Anbringen, worunter auch inhaltliche Mängel eines Anbringens zu subsumieren sind. Es muss sich aber immer um verbesserungsfähige Mängel handeln (siehe dazu die Erläuterungen des Selbstständigen Antrages des Verfassungsausschusses des Nationalrates 1167 BlgNr 20 GP, 15, und Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren/13, 1998, S 50, Anm 8 zu § 13 AVG). Ein solcher verbesserungsfähiger inhaltlicher Mangel liegt im Falle des Fehlens eines Vorstellungsantrages gemäß § 102 Abs 2 OÖ GdO 1990 vor.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050150.X01

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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