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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/05/0041 E 29. August 2000 RS 4Stammrechtssatz
§ 13 Abs 3 AVG in der Fassung der Novelle BGBl Nr I 1998/158 stellt nicht mehr nur auf Formgebrechen von schriftlichen Anbringen ab, sondern ganz allgemein auf Mängel schriftlicher Anbringen, worunter auch inhaltliche Mängel eines Anbringens zu subsumieren sind. Es muss sich aber immer um verbesserungsfähige Mängel handeln (siehe dazu die Erläuterungen des Selbstständigen Antrages des Verfassungsausschusses des Nationalrates 1167 BlgNr 20 GP, 15, und Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren/13, 1998, S 50, Anm 8 zu § 13 AVG). Ein solcher verbesserungsfähiger inhaltlicher Mangel liegt im Falle des Fehlens eines Vorstellungsantrages gemäß § 102 Abs 2 OÖ GdO 1990 vor.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050150.X01Im RIS seit
23.01.2001