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L94408 Krankenanstalt Spital VorarlbergNorm
B-VG Art140;Rechtssatz
Der in des § 33 Abs 2 dritter Satz Vlbg SpitalG 1990 enthaltene unbestimmte Gesetzesbegriff IN GEEIGNETER WEISE ist einer Auslegung zugänglich. Die Aufklärung wird je nach dem Kenntnisstand und der körperlichen und geistigen Verfassung der anstaltsbedürftigen Person so zu erteilen sein, dass es ihr möglich ist zu erkennen, welche Verpflichtungen mit der Aufnahme in die Sonderklasse verbunden sind. Eine derartige Aufklärung kann auch durch die Aufnahme entsprechender Belehrungen in den Aufnahmeantrag erfolgen. Auf allfälliges Verlangen der anstaltsbedürftigen Person sind darüber hinaus weitere entsprechende Informationen zu erteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110283.X03Im RIS seit
21.12.2000