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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200;Rechtssatz
Ist noch ungewiss, ob eine Liebhaberei oder eine Einkunftsquelle vorliegt, so hat die Abgabenbehörde zunächst vorläufige Bescheide zu erlassen. Nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes ist dies endgültig zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995140085.X02Im RIS seit
09.02.2001Zuletzt aktualisiert am
14.01.2010