RS Vwgh 2000/10/24 95/14/0085

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §200;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;

Rechtssatz

Ist noch ungewiss, ob eine Liebhaberei oder eine Einkunftsquelle vorliegt, so hat die Abgabenbehörde zunächst vorläufige Bescheide zu erlassen. Nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes ist dies endgültig zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995140085.X02

Im RIS seit

09.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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