RS Vwgh 2000/10/24 2000/11/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

AKG 1992 §10 Abs1;
AKG 1992 §10 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Begriff des leitenden Angestellten im Sinne des AKG 1992 (sowie des ArbVG), hinsichtlich der nicht in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften organisierten Arbeitgeber auch des AKG 1954 (vgl den AB zum AKG 1992, 252 BlgNR 18.GP), ausgeführt, dass dieser regelmäßig unter eigener Verantwortung bedeutsame und echte unternehmerische Leitungsaufgaben auf bestimmten (Teilgebieten) Gebieten, wie die organisatorische, personelle, kaufmännische wirtschaftliche, technische oder wissenschaftliche Führung des Unternehmens, mit einem erheblichen eigenen Entscheidungsspielraum wahrnimmt. Der Umstand einer Weisungsgebundenheit spricht für sich weder für noch gegen die Eigenschaft als leitender Angestellter (Hinweis VwGH E 2000/02/23, 94/08/0212 und VwGH E 1988/03/24, 87/09/0298, VwSlg 12687 A/1988). Davon, dass ein leitender Angestellter sich in der ersten Führungsebene des Unternehmens befinden müsse, ist in der Rechtsprechung keine Rede.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110147.X01

Im RIS seit

10.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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