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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §4 Abs6;Beachte
(hier: Der Fahrschullehrer hat einen Verkehrsunfall mit Sachschadenverursacht und sein Verhalten danach nicht dem Gesetz entsprechendeingerichtet. In § 4 Abs 6 FSG 1997 wird nur die Fahrerflucht nach§ 4 Abs 1 lit a StVO als schwerer Verstoß (eines Besitzers einesProbeführerscheines) bezeichnet; die anderen vom Fahrschullehrerbegangenen Übertretungen weisen diese Qualifikation nicht auf,weswegen nur ein schwerer Verstoß vorliegt.)Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/11/0301 E 9. November 1999 RS 1Stammrechtssatz
Die Bestrafung wegen nur EINES schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder strassenpolizeiliche Vorschriften führt noch nicht zum Wegfall der Erteilungsvoraussetzung gemäß § 109 Abs 1 lit g KFG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110220.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
13.02.2012