RS Vwgh 2000/10/24 2000/11/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2000
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §4 Abs6;
KFG 1967 §109 Abs1 litg;
KFG 1967 §116 Abs5;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;

Beachte

(hier: Der Fahrschullehrer hat einen Verkehrsunfall mit Sachschadenverursacht und sein Verhalten danach nicht dem Gesetz entsprechendeingerichtet. In § 4 Abs 6 FSG 1997 wird nur die Fahrerflucht nach§ 4 Abs 1 lit a StVO als schwerer Verstoß (eines Besitzers einesProbeführerscheines) bezeichnet; die anderen vom Fahrschullehrerbegangenen Übertretungen weisen diese Qualifikation nicht auf,weswegen nur ein schwerer Verstoß vorliegt.)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/11/0301 E 9. November 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestrafung wegen nur EINES schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder strassenpolizeiliche Vorschriften führt noch nicht zum Wegfall der Erteilungsvoraussetzung gemäß § 109 Abs 1 lit g KFG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110220.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten