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95/03 VermessungsrechtNorm
VermV 1994 §7 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/05/0130 2000/05/0131Rechtssatz
Dass gem § 7 Z 2 VermV 1994 bei der Bestimmung von Grenzpunkten die mittlere Punktgenauigkeit von +/- 15 cm nicht überschritten werden darf, bedeutet nur, dass dann, wenn Vermessungen nach dem Vermessungsgesetz vorgenommen werden, die Genauigkeit bei der Bestimmung von Grenzpunkten zumindest +/- 15 cm betragen muss und darüber hinausgehende Ungenauigkeiten unzulässig sind. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass genauere Messungen, bei denen es sich um einen Abstand von unter 15 cm handelt, unzulässig wären oder diese zwangsläufig unrichtig wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999050290.X02Im RIS seit
17.08.2001