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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31996L0092 Elektrizitätsbinnenmarkt-RL Art19 Abs5;Rechtssatz
Wenn ein Drittstaat (hier: Ungarn) in seinem Gebiet ansässigen zugelassenen Kunden Geschäfte mit österreichischen Elektrizitätsunternehmungen ohne rechtliche und tatsächliche Einschränkungen ermöglicht, sollen auch den ungarischen Elektrizitätsunternehmungen Stromlieferungen an einen in Österreich ansässigen zugelassenen Kunden möglich sein. Ist Ersteres ausgeschlossen, ermöglicht die Reziprozitätsklausel des § 20 Abs. 1 Z. 3 ElWOG 1998 auch die Verhinderung der zweitgenannten Belieferung, und zwar dadurch, dass in Österreich für ein derartiges Geschäft der Netzzugang nicht gewährt werden muss. Ob diese tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten vorliegen, hat gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG 1998 eine österreichische Behörde festzustellen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die Gegenseitigkeit voll wirksam, ohne dass es einer Ausdehnung des Geltungsbereiches der österreichischen Rechtsnorm über das Staatsgebiet hinaus bedürfte.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050080.X03Im RIS seit
13.11.2001Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015