RS Vwgh 2000/10/24 2000/05/0080

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E12300000
E3L E13309900
L78003 Elektrizität Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

31996L0092 Elektrizitätsbinnenmarkt-RL Art19 Abs5;
AVG §1;
B-VG Art49 Abs1;
ElektrizitätswesenG NÖ 1999 §28 Abs1;
ElWOG 1998 §20 Abs1 Z3;
ElWOG 1998 §20 Abs2;
EURallg;

Rechtssatz

Wenn ein Drittstaat (hier: Ungarn) in seinem Gebiet ansässigen zugelassenen Kunden Geschäfte mit österreichischen Elektrizitätsunternehmungen ohne rechtliche und tatsächliche Einschränkungen ermöglicht, sollen auch den ungarischen Elektrizitätsunternehmungen Stromlieferungen an einen in Österreich ansässigen zugelassenen Kunden möglich sein. Ist Ersteres ausgeschlossen, ermöglicht die Reziprozitätsklausel des § 20 Abs. 1 Z. 3 ElWOG 1998 auch die Verhinderung der zweitgenannten Belieferung, und zwar dadurch, dass in Österreich für ein derartiges Geschäft der Netzzugang nicht gewährt werden muss. Ob diese tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten vorliegen, hat gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG 1998 eine österreichische Behörde festzustellen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die Gegenseitigkeit voll wirksam, ohne dass es einer Ausdehnung des Geltungsbereiches der österreichischen Rechtsnorm über das Staatsgebiet hinaus bedürfte.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050080.X03

Im RIS seit

13.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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