RS Vwgh 2000/10/24 99/05/0290

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 idF 1996/042;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/05/0130 2000/05/0131

Rechtssatz

Aus § 134a Abs 1 Wr BauO ergibt sich, dass die Berufungsbehörde auf Grund einer Berufung eines Nachbarn nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der Behörde erster Instanz aufgreifen darf, sondern nur jene, deren Verletzung eine Bestimmung betrifft, die dem Schutz des jeweiligen Berufungswerbers dient.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050290.X03

Im RIS seit

17.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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