RS Vwgh 2000/10/24 97/05/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §135 Abs1;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauO Wr §60 Abs1 litb;
BauRallg;
VStG §44a Z2;
VStG §7;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschuldigte wurde - als nach § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortliches Organ einer juristischen Person - "als Bauführer" deshalb bestraft, weil er gemäß § 7 VStG die von der Bauwerberin als unmittelbare Täterin begangene Verwaltungsübertretung (Durchführung von Bauarbeiten, obwohl eine Bewilligung der Behörde nicht erwirkt worden war) vorsätzlich erleichtert hätte. Welche Bestimmung der Bauordnung damit übertreten wurde, geht daraus allerdings nicht hervor: Während die Strafbehörde erster Instanz ausdrücklich als übertretene Norm § 60 Abs 1 lit b Wr BauO in der geltenden Fassung angeführt hat, stellte die Berufungsbehörde die "Strafsanktionsnorm" auf "richtig: '§ 135 Abs 1 Wr BauO iVm § 7 VStG' " um; ohne weitere rechtliche Schlussfolgerung wird in der Begründung ausgeführt, dass gemäß der "übertretenen Rechtsvorschrift § 60 Abs lit a der Wr BauO" bei Neubauten, Zubauten und Umbauten vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken sei. Ob die Berufungsbehörde damit zum Ausdruck bringen wollte, dass sie im Gegensatz zur erstinstanzlichen Behörde nicht die Übertretung des § 60 Abs 1 lit b, sondern jene des § 60 Abs 1 lit a Wr BauO annahm, ist dem Spruch des Berufungsbescheides jedenfalls nicht zu entnehmen, sodass § 44a Z 2 VStG nicht entsprochen wurde.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Berufungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997050189.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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