Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §135 Abs1;Rechtssatz
Der Beschuldigte wurde - als nach § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortliches Organ einer juristischen Person - "als Bauführer" deshalb bestraft, weil er gemäß § 7 VStG die von der Bauwerberin als unmittelbare Täterin begangene Verwaltungsübertretung (Durchführung von Bauarbeiten, obwohl eine Bewilligung der Behörde nicht erwirkt worden war) vorsätzlich erleichtert hätte. Welche Bestimmung der Bauordnung damit übertreten wurde, geht daraus allerdings nicht hervor: Während die Strafbehörde erster Instanz ausdrücklich als übertretene Norm § 60 Abs 1 lit b Wr BauO in der geltenden Fassung angeführt hat, stellte die Berufungsbehörde die "Strafsanktionsnorm" auf "richtig: '§ 135 Abs 1 Wr BauO iVm § 7 VStG' " um; ohne weitere rechtliche Schlussfolgerung wird in der Begründung ausgeführt, dass gemäß der "übertretenen Rechtsvorschrift § 60 Abs lit a der Wr BauO" bei Neubauten, Zubauten und Umbauten vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken sei. Ob die Berufungsbehörde damit zum Ausdruck bringen wollte, dass sie im Gegensatz zur erstinstanzlichen Behörde nicht die Übertretung des § 60 Abs 1 lit b, sondern jene des § 60 Abs 1 lit a Wr BauO annahm, ist dem Spruch des Berufungsbescheides jedenfalls nicht zu entnehmen, sodass § 44a Z 2 VStG nicht entsprochen wurde.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 BerufungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997050189.X02Im RIS seit
03.05.2001