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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist auch in seinen E vom 26. 5. 1981, 2489/80, VwSlg 10469 A/1981, sowie vom 29. 4. 1997, 96/05/0085, davon ausgegangen, dass die Bezugsgröße für Bebauungsbeschränkungen DER BAUPLATZ ist und hat im erstgenannten E zu § 76 Abs 10 dritter Satz Wr BauO dezidiert ausgeführt, dass zwar unter der Wendung DIESE FLÄCHEN nur die Flächen von 470 m2 in der Bauklasse I gemeint sein können, diese jedoch auf die beiden Bauplatzflächen nach dem Verhältnis der Bauplatzflächen aufzuteilen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050183.X02Im RIS seit
10.01.2001