RS Vwgh 2000/10/24 2000/05/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litc;
BauO Wr §76 Abs10;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist auch in seinen E vom 26. 5. 1981, 2489/80, VwSlg 10469 A/1981, sowie vom 29. 4. 1997, 96/05/0085, davon ausgegangen, dass die Bezugsgröße für Bebauungsbeschränkungen DER BAUPLATZ ist und hat im erstgenannten E zu § 76 Abs 10 dritter Satz Wr BauO dezidiert ausgeführt, dass zwar unter der Wendung DIESE FLÄCHEN nur die Flächen von 470 m2 in der Bauklasse I gemeint sein können, diese jedoch auf die beiden Bauplatzflächen nach dem Verhältnis der Bauplatzflächen aufzuteilen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050183.X02

Im RIS seit

10.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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